Dein Weg. Dein Tempo. Dein Führerschein
• Pkw und kleine Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg (nicht mehr als acht Sitzplätze außer Führersitz)
• Hinter diesen Fahrzeugen darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden.
• Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse dürfen nur dann mitgeführt werden, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination
3.500 kg nicht übersteigt.
• Auch dreirädrige Kraftfahrzeuge im Inland; mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch erst ab 21 Jahre.
Vorbesitz einer Fahrerlaubnis: keine Klasse erforderlich
Mindestalter: 18 Jahre; 17 Jahre*, 21 Jahre**
Befristung der Fahrerlaubnis: keine Befristung
Befristung der Führerscheinkarte: 15 Jahre
Einschluss der Klassen: L und AM
Ärztliche Untersuchung: nein, nur Sehtest
*17 Jahre für die Teilnahme am Begleiteten Fahren (BF 17) und bei Erteilung einer Fahr· erlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufskraftfahrerausbildung
** 21 Jahre für das Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW, aber nur im Inland
Der amtliche Führerscheinantrag kann frühestens sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters gestellt werden. Regional unterschiedlich
kann der Antrag auch in der Fahrschule gestellt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde kann persönliches Erscheinen des Antragstellers
verlangen.
- amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (Personalausweis oder Reisepass)
- aktuelles Lichtbild (nach der Passverordnung), Größe 45 x 35 mm im Hochformat und ohne Rand; Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
- Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle oder ein Zeugnis eines Augenarztes (Sehtest und Zeugnis dürfen nicht älter als zwei Jahre sein)
- Nachweis* über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe, die mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfasst (entfällt bei Erweiterung)
- eventuell bereits vorhandener Führerschein
- Anlage zum Begleiteten Fahren ab 17
* Bescheinigungen über .Erste Hilfe" (ausgestellt bis 20.10.2015) gelten weiter.
Theoretischer Unterricht in Doppelstunden zu je 90 Minuten:
Bei Ersterteilung: 12 Grundstoff, 2 klassenspezifischer Zusatzstoff
Bei Erweiterung: 6 Grundstoff, 2 klassenspezifischer Zusatzstoff
Der theoretische Unterricht richtet sich nach dem Ausbildungsplan der Fahrschule und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten.
Zum praktischen Unterricht gehören auch:
Anleitungen und Hinweise vor, während und nach der Durch führung der Fahraufgaben sowie Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungs- standes, eine Sicherheitskontrolle im Sinne der Prüfungsrichtlinie 1.3.8.2.2.
Grundausbildung und 5 ÜL/ 4 AB/ 3 NF
Die Grundausbildung soll möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird.
ÜL: Schulung auf Bundes- oder Landstraßen (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens 2 Stunden zu je 45 Minuten)
AB: Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbah nen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens 2 Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens 1 Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
NF: Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit (,,Nachtfahrt", zu sätzlich zu den ÜL- und AB-Fahrten, mindestens zur Hälfte auf Auto bahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten)
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